Was die neue Bitkom-Erhebung über KI-Kompetenz verrät, und welche Textänderung im Juli untergegangen ist.
Vergangene Woche kam in meinem Kurs eine Frage, die ich inzwischen fast jede Woche höre. Sinngemäß: Wir nutzen im Betrieb ChatGPT, aber wir sind doch kein KI-Unternehmen. Betrifft uns dieses Gesetz überhaupt?
Ich habe darauf lange mit “kommt darauf an” geantwortet. Seit dem 14. September gibt es eine Zahl, die die Frage besser beantwortet als ich.
Die Zahl, die gut aussieht
Bitkom hat 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten befragt, erhoben in den Kalenderwochen 28 bis 33 dieses Jahres. Ergebnis, das durch die Presse ging: 57% der Unternehmen setzen KI ein. Im Jahr davor waren es 36%, davor 20. Die Mehrheit ist erstmals erreicht.
Und der Weiterbildungsteil liest sich noch besser. 70% aller befragten Unternehmen schulen ihre Beschäftigten zu KI, im Vorjahr waren es an dieser Stelle ebenfalls 57%, was hier reiner Zufall ist. Unter denen, die KI tatsächlich einsetzen, schulen 91%.
Wenn man an dieser Stelle aufhört zu lesen, ist das eine gute Nachricht. Deutschland schult.
Die Zahl, die kaum jemand zitiert hat
In derselben Erhebung steht ein zweiter Wert. 37% der Unternehmen sehen sich von der KI-Verordnung betroffen. Im Vorjahr waren es 23%.
Jetzt lege ich die beiden Zahlen nebeneinander.
57% setzen KI ein. 37% halten sich für betroffen.
Wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt, ist nach der Verordnung Betreiber. Für Betreiber gilt Artikel 4, und zwar unabhängig von Branche, Größe und davon, wie harmlos die Anwendung wirkt. Der Aufgabenplaner mit KI-Funktion zählt. Der Chatbot im Kundenservice zählt. Das Sprachmodell, mit dem jemand seine Angebotstexte schreibt, zählt.
Rein rechnerisch müssten sich also mindestens 57% betroffen sehen. Es sind 37. Dazwischen liegen rund 20%, und das sind keine Nachzügler. Das sind Betriebe, die eine Pflicht erfüllen könnten, ohne zu wissen, dass sie sie haben.
Warum sich die beiden Zahlen nicht widersprechen
Der Denkfehler steckt im Wort “betroffen”.
Die meisten verbinden die KI-Verordnung mit Hochrisiko-Systemen, Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und sehr großen Bußgeldern. Das ist auch das, was in Schlagzeilen vorkommt. Und genau diese Pflichten gelten für die allermeisten Betriebe tatsächlich nicht.
Artikel 4 funktioniert anders. Er hängt nicht an der Risikoklasse, sondern an der Rolle. Wer anbietet oder betreibt, ist drin.
Dass 70% schulen, ist damit kein Beleg für Erfüllung. Schulung und Kompetenznachweis sind zwei verschiedene Dinge. Eine einstündige Einführung ins Prompten ist eine Schulung. Ob sie die Anforderung trägt, hängt daran, ob sie zu den Aufgaben der geschulten Person passt, ob die Risiken der eingesetzten Systeme vorkommen, und ob irgendwo dokumentiert ist, dass und was stattgefunden hat.
Ich sage das mit einer gewissen Vorsicht, weil ich selbst Dozent bin und man mir hier ein Eigeninteresse unterstellen kann. Deshalb der ehrliche Teil: In den meisten Betrieben, die ich sehe, ist nicht die Schulung das Problem. Es ist, dass niemand sie aufgeschrieben hat.
Und jetzt die Änderung, die untergegangen ist
Hier wird es interessant, auch wenn du den Rest schon kanntest.
Artikel 4 ist im Juli neu gefasst worden. Nicht gestrichen, nicht verschoben. Umformuliert.
Die alte Fassung, die seit Februar 2025 galt, verlangte von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, um “nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen”.
Die neue Fassung verlangt Maßnahmen, “um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind”.
Aus “sicherstellen” wurde “unterstützen”. Geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli, in Kraft seit dem 27. Juli.
Das ist eine Entschärfung, und sie war umstritten. Die Kommission wollte die Pflicht für Anbieter ursprünglich ganz streichen, Rat und Parlament haben das abgelehnt. Übrig geblieben ist die abgeschwächte, aber weiterhin verbindliche Fassung.
Zwei praktische Folgen, die mir wichtiger sind als die Wortwahl:
Erstens ist der Kreis größer geworden, nicht kleiner. Der neue Text nennt ausdrücklich “andere Personen, die in ihrem Auftrag” mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind. Also auch Freiberufler, Dienstleister, Werkstudenten, Leiharbeit. Wer die eigene Belegschaft geschult hat und die externe Agentur, die mit demselben System arbeitet, nicht, hat die Lücke jetzt schriftlich.
Zweitens zitieren viele Ratgeberseiten noch die alte Fassung. Ich habe beim Recherchieren mehrere aktuell wirkende Beiträge gefunden, die weiterhin “sicherstellen” schreiben. Wenn du in den letzten Wochen eine interne Richtlinie oder ein Schulungskonzept auf Basis solcher Texte gebaut hast, lohnt ein Blick auf das Datum der Quelle.
Was sich dadurch nicht geändert hat
Die Aufsicht. Seit dem 2. August 2026 wird die Einhaltung der KI-Verordnung in Deutschland behördlich überwacht. Das nötige nationale Gesetz, das KI-MIG, ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Zuständig ist im Grundsatz die Bundesnetzagentur, für Finanzthemen die BaFin, für bestimmte öffentliche Stellen die Länder.
Zu den Folgen eines Verstoßes gegen Artikel 4 bin ich zurückhaltend, und zwar bewusst. Der Bußgeldkatalog der Verordnung nennt Artikel 4 nicht eigens. Daraus schließen manche, die Pflicht sei zahnlos. Andere verweisen darauf, dass die Mitgliedstaaten allgemein wirksame Sanktionen vorsehen müssen und dass nicht jede Konsequenz ein Bußgeld ist. Wie das am Ende ausgeht, ist eine juristische Frage. Die gehört zu einer Juristin und nicht in einen Blogbeitrag.
Was ich als Dozent dazu sagen kann: Der wahrscheinlichere Anlass ist ohnehin kein Behördenbesuch. Es ist der Kunde, der im Einkauf nach deinem KI-Umgang fragt, oder der Vorfall im eigenen Haus, nach dem jemand wissen will, wer das Werkzeug freigegeben hat und wer eingewiesen wurde.
Drei Fragen, die sich lohnen
- Wer bei uns nutzt KI, und wissen wir das vollständig? In derselben Bitkom-Erhebung sagen 85 Prozent der Nicht-Anwender, ihnen fehle technisches Know-how. Meine Erfahrung im Unterricht ist, dass in vielen dieser Betriebe längst jemand privat lizenzierte Werkzeuge benutzt. Das ist dann kein Nicht-Einsatz, sondern ein unbekannter Einsatz.
- Passt das, was wir geschult haben, zu dem, was die Leute tatsächlich tun? Eine Einführung für alle ist ein guter Anfang und für jemanden, der mit KI Bewerbungen vorsortiert, zu wenig.
- Könnten wir in zehn Minuten nachweisen, dass geschult wurde? Wer, wann, zu welchem System, mit welchem Inhalt. Wenn die Antwort “das müsste ich zusammensuchen” lautet, ist das der günstigste Punkt zum Anfangen.
Was ich nicht weiß
Ob die 37% eine Wissenslücke sind oder eine bewusste Entscheidung, sagt die Erhebung nicht. Es ist denkbar, dass Betriebe sich sehr wohl für betroffen halten und die Pflicht trotzdem für nachrangig erklären. Das wäre ein anderes Problem als Unkenntnis.
Ob die neue Formulierung in der Praxis wirklich weniger verlangt, weiß derzeit niemand. “Unterstützen” ist kein juristisch scharfer Begriff, und es gibt dazu noch keine Entscheidungen.
Und ob nach der Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 weitere Teile der Verordnung angefasst werden, ist offen. Wer dir heute sagt, der Rechtsstand von 2028 stehe fest, rät.
Was feststeht: Artikel 4 gilt seit Februar 2025, er wurde im Juli umformuliert und nicht ausgesetzt, und seit August schaut jemand hin.
Und bei dir? Könntest du aus dem Stand sagen, wie viele Werkzeuge mit KI-Funktion in deinem Betrieb im Einsatz sind? Schreib es in die Kommentare, mich interessiert, wie weit die Schätzung und die Realität auseinanderliegen.
Quellen
- Bitkom, Presseinformation vom 14.09.2026: “Erstmals nutzt die Mehrheit der Unternehmen KI” (603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten, Erhebung KW 28 bis 33/2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026: Neufassung von Artikel 4, neue Geltungsdaten Anhang III (02.12.2027) und Anhang I (02.08.2028)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4 in der Fassung bis 27.07.2026, Artikel 3 Nr. 56 (Definition KI-Kompetenz), Artikel 99
- BMDS, Meldung zum Inkrafttreten des KI-MIG am 29.07.2026, Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
- TÜV Rheinland Consulting zum Verhandlungsstand des Digital Omnibus und zur Streichungsabsicht der Kommission bei Artikel 4
- LTO zur Aufsichtsverteilung nach dem KI-MIG (Bundesnetzagentur, BaFin, Länder)



















































